Kinderrechte

Bei allen Veranstaltungen des Vereins sorgen wir für die Wahrung der Kinderrechte gem. UN Kinderschutzkonvention.

Die UN-Kinderrechtskonvention ist geprägt von vier Grundprinzipien:

  1. Diskriminierungsverbot: Die UN-Kinderrechtskonvention gilt für alle Kinder, unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Religionszugehörigkeit, Sprache, Behinderungen oder politischen Ansichten des Kindes beziehungsweise seiner Eltern. Kein Kind darf deswegen diskriminiert werden. Alle Kinder, die sich in Deutschland aufhalten, müssen Schutz, Förderung und Bildung sowie Beteiligung erfahren – egal, woher sie kommen, welches Geschlecht und welche Hautfarbe sie haben oder welcher Religion sie angehören. (Das ist auch die Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration.)
  2. Recht auf Leben und persönliche Entwicklung: Jedes Kind hat das Recht, in einem geschützten Rahmen heranzuwachsen und sich zu einer eigenverantwortlichen und gesellschaftsfähigen Persönlichkeit zu entwickeln. Kinder sollen in ihrer Entwicklung gefördert werden und die Möglichkeit erhalten, aktiv am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Zu einem würdevollen Leben gehört auch der Schutz vor Krankheiten und Gewalt.
  3. Kindeswohlvorrang: Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleich viel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
  4. Recht auf Beteiligung: Kinder sollen die Möglichkeit erhalten, gehört zu werden. Sie dürfen ihre Anliegen und Beschwerden äußern. Bei staatlichen Entscheidungen, die das Kind oder den Jugendlichen betreffen, sind sie zu beteiligen ihre Meinung muss dem Alter und der Reife entsprechend berücksichtigt werden.

Diese vier Grundprinzipien sind wegweisend für das Verständnis und die Auslegung der UN-Kinderrechtskonvention.

Die Artikel der UN-Kinderrechtskonvention lassen sich thematisch vor allem in drei Gruppen einteilen:

  • Schutzrechte: Kinder sind in vielerlei Hinsicht schutzbedürftig. Die Schutzrechte sollen einen umfangreichen Schutz vor körperlicher und seelischer Gewalt, sexuellen Übergriffen, Verwahrlosung, Kinderhandel und wirtschaftlicher Ausbeutung gewährleisten. Sie gelten – wie alle Kinderrechte – ausdrücklich auch für geflüchtete Kinder.
  • Förderungsrechte: Zu den sogenannten Förderungsrechten zählen die Gewährleistung der Grundbedürfnisse und besonderer Bedürfnisse von Kindern im Hinblick auf Gesundheit, Ernährung, Bildung, angemessene Lebensbedingungen sowie auf eine persönliche Identität und auf den Status als Bürgerin oder Bürger eines Landes.
    Beteiligungsrechte: Die sogenannten Beteiligungsrechte schreiben vor, dass Kinder ein Recht haben, ihre Meinung zu äußern, gehört zu werden und ihrem Alter und Entwicklungsstand entsprechend an Entscheidungen beteiligt zu werden, die ihre Person betreffen. Des Weiteren muss der Staat Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit geben, Zugang zu kind- und jugendgerechten Informationen und Medien zu erhalten.

    Die UN Kinderrechtskonvention kann hier herunter geladen werden: https://www.unicef.de/194402/data/77afdd9d17e246129b04e8aef70a01ab

    Hier gibt es die UN Kinderrechtskonvention in kinderfreundlicher Variante: https://www.unicef.de/50770/data/88379d54d95fb5dd474136e39c2b733a



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Derzeit erstellen wir das Kinderschutzkonzept, welches maßgebliche Grundlagen unserer Kinder- und Jugendarbeit wiedergibt.